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| Reifenkombination http://www.forum.drz400s.de/portal/viewtopic.php?f=27&t=16895 |
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| Autor: | Arre [ 06.07.2011 17:43 ] |
| Betreff des Beitrags: | Reifenkombination |
HI ich hab mir Gestern einen Neuen Hinterreifen Bestellt den BT 016 150er jetzt hat mir heute ein bekannter gesagt wenn ich den fahren will muss ich vorne auch den Bt 016 fahren weil die Reifenfreigabe angeblich nur für Vorne und hinten in Kombination gilt. Ich hab vorne den MIchelin PP..... Was sagt ihr dazu könnt ihr mir sagen was jetzt stimmt? |
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| Autor: | BillyJoe [ 06.07.2011 18:08 ] |
| Betreff des Beitrags: | Re: Reifenkombination |
Er hat recht. Die Modellwahl ist frei, aber wenn dann müssen vorne und hinten die gleichen aufgezogen werden. €dit: Ich hab mal versucht was handfestes raus zu googlen, aber nichts wirklich gefunden. Außer, dass es doch erlaubt ist Zitat: Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung Sehr geehrter Herr ..., vielen Dank für Ihre Anfrage vom 28.09.2010. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Fachreferat kann ich Ihnen heute folgendes mitteilen: Wenn der Fahrzeughersteller SUZUKI für die unter der angegebenen Typgenehmigungsnummer fallenden Motorräder eine Fabrikatsbindung nicht mehr für notwendig hält, darf jeder typgenehmigte Reifen mit der entsprechenden Reifengrößenbezeichnung unter Einhaltung der notwendigen Last- und Geschwindigkeitsindexes montiert werden. Der Eintrag in den Fahrzeugpapieren ist dann nicht mehr bindend. Allerdings muss die Bescheinigung von SUZUKI mitgeführt werden. Alternativ könnte der Eintrag aber auch unter Vorlage der Herstellerbescheinigung bei der zuständigen Zulassungsbehörde zur Streichung vorgelegt werden. Es ist unerheblich, ob, wie in der anliegenden Kopie der Verkehrsblattverlautbarung erläutert, der Hersteller des Motorrades weitere bestimmte Reifen freigibt, oder sämtliche auf dem Markt erhältliche Reifen für zulässig erklärt. Eine Verweigerung der Zuteilung der Prüfplakette im Rahmen der Hauptuntersuchung nach * 29 StVZO ist nicht zulässig (s. VkBl.). Zu der grundsätzlichen Frage folgende Stellungnahme: Sind in den Fahrzeugpapieren von Motorrädern Beschränkungen bei den Reifen in Form einer Fabrikats- oder Typbindung enthalten, muss bei Reifenersatz wieder der angegebene Reifen aufgezogen werden. Ob Fahrzeuge über nationale oder internationale Genehmigungsverfahren in den Verkehr kommen, ist nicht relevant. Sind im Laufe des Fahrzeuglebens weitere Reifenfabrikate oder Reifentypen vom Reifen- oder Motorradhersteller freigegeben worden, dürfen auch diese Reifen gefahren werden. Für die Freigaben werden Herstellerbestätigungen erstellt, die von den Motorrad- und Reifenherstellern in der Regel über das Internet bezogen werden können. Die vorgenommene Beschränkung erfolgt nicht willkürlich, sondern stützt sich auf das geltende Recht ab. Gemäß der Rahmenrichtlinie 2002/24/EG, Artikel 7 Abs. 3, können Beschränkungen in einer Genehmigung aufgenommen werden, die bezogen auf Reifen, Fabrikat und Typ im Bauartgenehmigungsbogen gemäß 97/24/EWG, Kapitel 1 Anhang III, Anlage 2, Anschnitt II zur Sicherung der fahrdynamischen Stabilität ausgewiesen werden. Hintergründe der technischen und physikalischen Bedingungen: Die Fahrstabilität von Motorrädern ist ein entscheidendes Sicherheitskriterium. Definiert wird der Begriff "Fahrstabilität" als Störungsunempfindlichkeit des Motorrades im gesamten Geschwindigkeitsbereich. Im Gegensatz zum Zweispurfahrzeug, befindet sich das Motorrad bei niedrigen Geschwindigkeiten im labilen Gleichgewicht und wird nur bei zunehmender Fahrgeschwindigkeit rein dynamisch stabilisiert. Das fahrdynamische Verhalten wird durch die Eigenschaften der einzelnen Fahrzeugbauteile und deren Zusammenspiel bestimmt. Zu den charakteristischen Größen zählen Gewichte, Schwerpunktlagen, Trägheiten, Steifigkeiten, Dämpfungseigenschaften, aerodynamische Kennwerte sowie geometrische Daten. Der Motorradreifen hat als fest integriertes Konstruktionselement wichtige Funktionen zu erfüllen. Alle auftretenden dynamisch veränderlichen Kräfte müssen über den Kraftschluss mit der Fahrbahn übertragen werden. Hierbei sind die Anforderungen beim Einspurfahrzeug aus Gründen seiner Fahrdynamik komplexer als bei anderen Fahrzeugarten. Bislang hat man drei Stabilitätsstörungen, das Kippen, Flattern und Pendeln beim Zweirad unterschieden. In jüngerer Zeit kam das Lenkerschlagen hinzu. Das Flattern ist bei Motorrädern im Geschwindigkeitsbereich von 40 bis 100 km/h von Bedeutung. Dabei handelt es sich um reine Schwingungen des Lenksystems. Grundsätzlich ist jedes nachlaufgeführte Rad (Kraftradvorderrad) von diesem Phänomen betroffen. Beim Pendeln handelt es sich um eine kombinierte Roll- und Gierbewegung des gesamten Motorradrumpfes, wobei das Lenksystem gegenphasig um die Lenkachse schwingt. Der Motorradreifen hat als wichtiges federndes und dämpfendes Element beim Abbau dieser gefährlichen Fahrzeugschwingungen eine wesentliche Funktion. In Anbetracht oben genannter Bedingungen wird auch weiterhin im Sinne der Verkehrssicherheit an der Möglichkeit festgehalten, Beschränkungen beim Fahrzeug in Form von Fabrikats- / Typbindungen bei Reifen für einspurige Fahrzeuge vorzunehmen. Und etwas aus Brüssel: Zitat: Im Grunde ist es nicht erlaubt, in den Typgenehmigungsunterlagen einschließlich der Übereinstimmungsbescheinigung bestimmte Reifenmarken anzugeben. Sie als Verbraucher können sich frei für vollständig kompatible Ersatzreifen einer beliebigen Marke oder eines beliebigen Reifenherstellers entscheiden soweit diese eine EC oder ECE Typzulassung haben. Motorradhersteller dürfen eigentlich nur bestimmte Daten für die Typgenehmigung vorschreiben, nämlich Reifengröße, Tragfähigkeitsindex und Geschwindigkeitsklasse. Allerdings ist es gängige Praxis, dass Hersteller eine sehr deutliche Empfehlung für die Art der Bereifung abgeben, da Reifen ganz bestimmte Eigenschaften aufweisen und oft parallel zu den Hochleistungsmotorrädern entwickelt werden. Finden sich solche Angaben in den Fahrzeugunterlagen, so handelt es sich jedoch lediglich um Empfehlungen, die nicht rechtsverbindlich sind. Dies bedeutet auch, dass es keine gesetzlichen Einschränkungen für Kombinationen aus unterschiedlichen Reifenmarken gibt. Außerdem sind die Typgenehmigungsbehörden damit einverstanden, dass Vorder und Hinterräder verschiedene Geschwindigkeitsklassen aufweisen dürfen, vorausgesetzt, die Mindestanforderung ist erfüllt. Die Europäische Kommission teilt diese Auffassung und wird diese nützliche Klarstellung in künftigen Rechtsvorschriften berücksichtigen. Wir hoffen, Sie hiermit ausreichend informiert zu haben. Quelle: http://www.banditforum.de/wbb3/index.ph ... ID=1309860 Trotz allem würde ich die paar Teuros für die vordere Pelle investieren. Einfach um evtl. Probleme mit der Rennleitung vor zubeugen. |
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