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 Betreff des Beitrags: STVO, wer ist paragraphenfest beim Thema "Durchschlängeln"
BeitragVerfasst: 08.04.2011 13:56 
Servus,

kann mir jemand sagen ob es in der Sadt erlaubt ist sich im Stau oder an der Ampel an den Autos vorbei zu schlängeln und vor zu fahren?
Ich hab letztens darüber gegrübelt gegen welche Vorschrift das verstoßen könnte, wenn man

- nicht über durchgezogene Linien oder Sperrfläche fährt
- Überholverbote achtet
- und niemanden gefährdet (angepasste Geschwindigkeit und so)

Hab darauf hin meinen Nachbarn gefragt, der arbeitet seit 40 Jahren bei der "Rennleitung", und meinte das wär schon OK an der Ampel ganz nach vorne zu fahren oder vorbei zu schlängeln, sofern man o.a. beachtet.

Naja, meine letzte Fahrstunde ist auch schon über 20 Jahre her und ein "Gewohnheitsrecht" nur weil man das ja immer schon so macht gibt´s bekanntlich nicht. Andererseits ist ja alles was nicht verboten ist erlaubt oder?

Ich glaube wir müssen grundsätzlich noch unterscheiden zwischen:

- Fall A: vorbeifahren an stehenden Fahrzeugen (Beispiel Ampel etc.)

- Fall B: vorbeifahren im zähfließenden Verkehr (Beispiel: Mittlerer Ring in der RushHour)

Also, paragraphenfeste Kollegen vor, wie sieht die Gesetzeslage hier aus?


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 Betreff des Beitrags: Re: STVO, wer ist paragraphenfest beim Thema "Durchschlängeln"
BeitragVerfasst: 08.04.2011 15:30 
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Beiträge: 178
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Keinesfalls dürfen Motorradfahrer auf zwei- oder mehrspurigen Fahrbahnen zwischen dort haltenden Fahrzeugen zum Zwecke des Überholens hindurchfahren. Der §2 Abs.1 StVO regelt die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge eindeutig: 'Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte...'. Es ist links zu überholen (§5 Abs.1 StVO). Unzulässig ist auch das Überholen bei unklarer Verkehrslage (§5 Abs.3 StVO). Weiter fordert der §5 Abs. 4 StVO beim Überholen einen 'ausreichenden Seitenabstand' zu anderen Verkehrsteilnehmern.

Insgesamt stellt das 'mittige' Überholen eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des §49 Abs.1 Nr.2 und 5 StVO dar und kann je nach Tatbestand gem. Verwarnungs- oder Bußgeldkatalog sanktioniert werden. So kann u.a. ein Fahrverbot von 1 Monat gem. Bußgeldkatalog Nr. 9.1.1 verhängt werden, wenn z.B. der Betreffende überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, daß während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage (jeweils mit Gefährdung oder Sachbeschädigung).

--------------

23 Beim Überholen ausreichenden Seitenabstand zu einem anderen Verkehrsteilnehmer nicht eingehalten
StVO § 5 Abs. 4 Satz 2; § 49 Abs. 1 Nr. 5 30 €

Also de facto verboten - wird aber meistens tolleriert.

_________________
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 Betreff des Beitrags: Re: STVO, wer ist paragraphenfest beim Thema "Durchschlängeln"
BeitragVerfasst: 08.04.2011 21:54 
Danke für den Beitrag, hört sich erstmal sehr kompetent an und ich hab die Gelegenheit genutzt mich weiter zu bilden und die von Dir zitierten Gesetzestexte mal nachgeschlagen.
Dabei haben sich nun doch noch ein paar Fragen ergeben:

- §2 Abs.1 sagt nur, dass die Fahrbahn zu benutzen ist. Wenn ich nun zwischen zwei Fahrspuren überhole ohne die Fahrbahnbegrenzungslinie zu überfahren(ist ja ein durchgezogener Strich), bin ich doch auf der Fahrbahn. In der Stadt darf man darüber hinaus noch die Fahrspur frei wählen. Daher beantwortet dieser Punkt meine Frage nicht oder?

- §5 Abs.1: "Es ist links zu überholen" klar, wenn ich in der Mitte vorbei fahre, überhole ich die links von mir Fahrenden rechts. Aber ist das nicht eine ganz alltägliche Situation, das bei mehreren Fahrspuren und zähfließendem Verkehr mal auf der rechten Spur schneller gefahren wird? Da war doch was... also schnell mal §7 Abs 2: "(2) Ist der Verkehr so dicht, daß sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden.(2a) Wenn auf der Fahrbahn für eine Richtung eine Fahrzeugschlange auf dem jeweils linken Fahrstreifen steht oder langsam fährt, dürfen Fahrzeuge diese mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholen." Also spricht nichts dagegen in der Mitte zu überholen solange ich "Fahrzeugschlangen" überhole oder? Dafür spricht auch der folgende Punkt aus den Erläuterungen zu $5 STVO: "Wer eine wartende Kfz-Schlange überholt, muss auch die für den Querverkehr freigelassenen Lücken an Kreuzungen und Einmündungen beachten und dort mit Querverkehr rechnen." Also ich lese das so, dass das rechts oder links und somit auch in der Mitte erlaubt ist, äußerste Vorsicht vorausgesetzt. Damit stehen doch erstmal die Chancen garnicht schlecht dass mein Nachbar Recht hat oder?

- §5 Abs3 StVO verbietet überholen bei "unklarer Verkehrslage" Wie ist denn bitte eine unklare Verkehrslage definiert? Also Fahrzeugschlangen (klassischer Stau) können damit wohl kaum gemeint sein, ist doch wie zuvor beschrieben extra das Linksüberholgebot bei Fahrzeugschlangen die es zu überholen gilt aufgehoben.

- $5 Abs 4 fordert einen "ausreichenden Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern" wobei nicht vorgeschrieben ist was "ausreichend" bedeutet. In den Erläuterungen zu diesem Absatz finde ich aber den Vermerk, dass mindestens 1m ausreichend sei, "beim Überholen von Radfahren wegen der zu erwartenden Schwankungen mindestens 1,5-2m". Dies Impliziert, dass es sich um die Seitenabstände zu fahrenden Fahrzeugen handelt. Stehende Radfahrer schwanken nicht bis zu 2m, und ich behaupte mal, dass 20cm Seitenabstand beim Überholen eines stehenden Autos mit Schrittgeschwindigkeit keine Gefahr bedeutet, der kann ja seine Richtung garnicht ändern und in die Quere kommen, er steht ja... trotzden, ist ein "weicher Punkt" wo man wohl aufpassen muß...

Also, ich hab jetzt doch Schwierigkeiten mit der Aussage "Keinesfalls dürfen...."
Ein Verstoß gegen §1 StVO ("(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.")rechtfertigt logischerweise ein Bussgeld. Ich habe aber keine Stelle gefunden, eine generelle Aussage "Keinesfalls..." rechtfertigen würde.
Im Gegenteil, das Lesen der Gesetzestexte bestärkt mich in der Annahme, das sowohl Fall A, als auch Fall B meiner ursprünglichen Frage erlaubt sind, sofern man nicht gegen die Grundregeln, §1 StVO verstößt.

Oder hab ich was übersehen, lasse mich gerne eine Besseren belehren...

Beste Grüße
vom Christian


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 Betreff des Beitrags: Re: STVO, wer ist paragraphenfest beim Thema "Durchschlängeln"
BeitragVerfasst: 09.04.2011 11:38 
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Beiträge: 468
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Hey,
ist wirklich ein interesantes Thema. Ich hatte auch immer bedenken, ob ich "wartende" Fahrzeuge von links überholen darf. Hatte deswegen mal einen Freund gefragt und der meinte man darf das.
Auf dem Weg zu Schule bildet sich gerne mal eine lange Schlange. Daher hab ich da einfach mal auf meinen Freund gehört und hab die "wartenden" Autos überholt. Zu meinem Glück, kam mir natürlich direkt
die Polizei entgegen und ich dachte mir nur schon "ach du scheiße". Hab mich dann einfach wieder eingeordnert, bevor die Gefahr besteht, das diese mir zu Nahe kommen und ich in den "Gegenverkehr" reinfahre.
Die hat das aber wohl nicht interesiert und sind einfach weiter gefahren.

bergfuehrer hat geschrieben:
In den Erläuterungen zu diesem Absatz finde ich aber den Vermerk, dass mindestens 1m ausreichend sei, "beim Überholen von Radfahren wegen der zu erwartenden Schwankungen mindestens 1,5-2m". Dies Impliziert, dass es sich um die Seitenabstände zu fahrenden Fahrzeugen handelt. Stehende Radfahrer schwanken nicht bis zu 2m, und ich behaupte mal, dass 20cm Seitenabstand beim Überholen eines stehenden Autos mit Schrittgeschwindigkeit keine Gefahr bedeutet, der kann ja seine Richtung garnicht ändern und in die Quere kommen, er steht ja... trotzden, ist ein "weicher Punkt" wo man wohl aufpassen muß...


Also ich lerne in der Fahrschule, das ich auch zu stehenden / geparkten Autos 1m Sicherheitsabstand halten soll, es könnte ja eine Tür aufgehn oder eine Person / Kind über die Fahrbahn der "wartenden" Autos laufen.
Daher musst du immer mindestens 1m Abstand halten, so lern ich es grade inner Fahrschule.

Du musst aber auch immer bedenken, das du früh genug einscherst, da die Gefahr besteht, das ein Autofahrer dich nicht reinlässt. War bei mir zumindest mal so. Naja ich hatte den dann sozusagen "gezwungen" mich vorzulassen :nut:

Grüße
Robin

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 Betreff des Beitrags: Re: STVO, wer ist paragraphenfest beim Thema "Durchschlängeln"
BeitragVerfasst: 09.04.2011 22:30 
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CrazyDriverViersen hat geschrieben:
Hatte deswegen mal einen Freund gefragt und der meinte man darf das.

Hallo,

wenn wir dann mal vor einem Richter stehen, dann sagen wir einfach, Robin´s Freund hat gesagt man darf das, das geht in Ordnung! :lol: :wink:

Wäre schon gut, wenn man die Behauptung auch irgendwie belegen kann.

Ich meine auch, dass 1m Mindestseitenabstand gegeben sein muß, wie Robin schon sagte, da könnte ja auch mal eine Tür aufgemacht werden.

Gruß
Frido

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 Betreff des Beitrags: Re: STVO, wer ist paragraphenfest beim Thema "Durchschlängeln"
BeitragVerfasst: 09.04.2011 22:35 
Naja, stellt sich die Frage, ob bei Schritttempo ne sich öffnende Türe wirklich kritisch ist ..., aber klar, beim Seitenabstand heißts wohl aufpassen. Wo messen die denn? Vom Lenkerende oder an meiner Spur?

CH


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 Betreff des Beitrags: Re: STVO, wer ist paragraphenfest beim Thema "Durchschlängeln"
BeitragVerfasst: 09.04.2011 23:08 
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Hallo,

ich vermute mal ganz stark, dass am Lenkerende gemessen wird. Um bei dem Beispiel mit der Tür zu bleiben, was nützt es wenn das Rad nicht trifft, aber der Lenker hängenbleibt? Es geht ja wohl um den Abstand zwischen den Fahrzeugen und da mißt man logischerweise an der breitesten Stelle.

Gruß
Frido

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