mal so zur Info.... Quelle
http://www.recht-gehabt.de/ratgeber/meine-rechte-als-kaeufer/kann-man-an-gestohlenen-sachen-eigentum-erwerben.htmlZitat:
an gestohlenen Sachen kann man kein Eigentum erwerben. Das steht ausdrücklich in § 935 BGB. Der wahre Eigentümer wird also bei einem Diebstahl geschützt. Das gilt übrigens auch dann, wenn der Verkäufer selber davon ausging, dass die Sache nicht gestohlen wäre. Eine gestohlene Sache bleibt also immer im Eigentum des Opfers, egal ob ein (Zwischen-)Erwerber gutgläubig davon ausging, das Eigentum zu erwerben. Da der Verkäufer aber bei einem Kaufvertrag verspricht, dem Käufer auch das Eigentum einzuräumen, hat er seine Pflicht aus dem Kaufvertrag verletzt, da er nicht erfüllt hat. Das hat der Bundesgerichtshof jüngst bestätigt (Bundesgerichtshof vom 19.10.2007, Az.: V ZR 211/06).
Da der Verkäufer dann zu keiner Zeit Eigentum verschaffen konnte ist ihm diese Leistung unmöglich. Daher kann man von dem Vertrag zurücktreten und den gezahlten Kaufpreis vom Verkäufer zurückverlangen. Wusste der Verkäufer von dem fehlenden Eigentum, so macht er sich gegebenenfalls auch noch Schadensersatzpflichtig, z.B. dann wenn man die Sache weiterverkaufen wollte und das nun nicht möglich ist, da der Bestohlene das Fahrrad wieder zurückverlangt.
Im Übrigen: Wissen Sie, dass es sich um eine gestohlene Sache handelt oder vermuten Diebesgut, nehmen das aber beim Erwerb in Kauf, so machen Sie sich sogar wegen Hehlerei strafbar. Das steht in § 259 Strafgesetzbuch. Allerdings muss man bei Onlineauktionen nicht alleine deswegen davon ausgehen, dass Diebesgut vorliegt, weil der Startpreis nur mit 1 angesetzt war. Auch wenn der Zuschlagspreis erheblich unter dem Marktniveau liegt, kann daraus noch nicht geschlossen werden, dass Sie eine Hehlerei begehen wollten (LG Karlsruhe vom 28.09.2007, Az.: Ns 84 Js 5040/07 - 18 AK 136/07).